4,9 % Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel: betroffene Produkte und korrekter Ausweis

Was seit 1. Juli 2026 gilt
Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein dritter ermäßigter Umsatzsteuersatz: 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel statt bisher 10 %. Die Regelung ist unbefristet. Der krumme Satz ist EU-Recht geschuldet: Ein Mitgliedstaat darf nur zwei reguläre ermäßigte Sätze führen (in Österreich 10 % und 13 %), ein dritter ist nur unter 5 % erlaubt – daher 4,9 %.
Kurz gemerkt:
4,9 % statt 10 % – seit 1. Juli 2026, unbefristet.
Maßgeblich ist die zolltarifliche Einstufung (Anlage 3 UStG), nicht der Produktname.
Gilt für Lieferung und Einfuhr, nicht für Gastronomie.
Diese Produkte sind mit 4,9 % besteuert
Milch (auch laktosefrei), Naturjoghurt, Butter
frische Hühnereier
frisches, gekühltes oder gefrorenes Gemüse
Kern- und Steinobst: Äpfel, Birnen, Quitten, Marillen, Kirschen, Pfirsiche, Zwetschken
Reis, Weizenmehl, einfache Teigwaren
Brot und Speisesalz
Entscheidend ist die Einstufung nach der Kombinierten Nomenklatur laut Anlage 3 – nicht die Bezeichnung. Die Verpackung teilt den Steuersatz ihres Inhalts.
Diese bleiben bei 10 % (oder 20 %)
Fleisch, Wurst, Geflügel
Käse, Kefir, Sauerrahm
Beerenobst, Zitrusfrüchte, Bananen
Fertiggerichte, Süßwaren, Schokolade, Snacks
Wichtig: 4,9 % gelten nur, wenn eine Ware ausschließlich aus begünstigten Bestandteilen besteht. Kombiprodukte wie die Wurstsemmel oder der Kakao fallen komplett zurück auf 10 % – ohne Aufteilung. Und: 4,9 % betreffen die Lieferung zum Mitnehmen. Sobald Bedienung und Verzehr vor Ort überwiegen, ist es eine Restaurationsleistung mit 10 %.

Bäckerei mit Café – dieselbe Semmel, unterschiedliche Sätze:
Semmel zum Mitnehmen: 4,9 %
belegte Wurstsemmel: 10 % (Kombiprodukt)
Semmel am Tisch mit Bedienung: 10 % (Restaurationsleistung)
So weisen Sie den Satz korrekt aus
Betroffen sind nur Betriebe, die solche Waren verkaufen. Für sie gilt:
Registrierkasse: 4,9 % als eigenen Steuertarif anlegen, technisch als „Betrag-Satz-Besonders" erfassen, Beträge am Beleg getrennt nach Sätzen ausweisen.
Rechnung: Steuersatz und Steuerbetrag je Satz getrennt ausweisen.
Buchhaltung: 4,9 % als eigenen Tarif führen und in der Umsatzsteuervoranmeldung im vorgesehenen Feld melden.
Rund um den Stichtag zählt der Lieferzeitpunkt, nicht Bestellung oder Zahlung. Bei einer Anzahlung vor dem 1. Juli für eine spätere Lieferung darf die Anzahlungsrechnung bereits mit 4,9 % ausgestellt werden – dann entfällt eine spätere Berichtigung.
Neuer Steuersatz, saubere Abläufe: Mit einer klaren Checkliste behalten Sie bei der Umstellung den Überblick – von der Kasse bis zur Buchhaltung.
FAQ:
Warum beträgt der Satz 4,9 % und nicht 5 %?
Das EU-Recht erlaubt nur zwei reguläre ermäßigte Sätze (in Österreich 10 % und 13 %); ein dritter ist nur unter 5 % zulässig. Deshalb 4,9 %.
Gilt der Satz auch in Gastronomie und Catering?
Nein. Restaurations- und Cateringleistungen bleiben bei 10 %. Die 4,9 % betreffen die Lieferung begünstigter Lebensmittel.
Sind pflanzliche Drinks wie Hafer oder Soja begünstigt?
Nein. Begünstigt ist tierische Milch laut Anlage 3. Pflanzliche Drinks bleiben beim bisherigen Satz.
Muss ich meine Registrierkasse umstellen?
Nur wenn Sie begünstigte Waren verkaufen. Dann 4,9 % als eigenen Tarif anlegen und am Beleg getrennt ausweisen.
