Fristen zum 30. September: Was Unternehmer jetzt erledigen müssen

Teilen auf:
Fristen zum 30. September: Was Unternehmer jetzt erledigen müssen
Ende September ballen sich für österreichische Unternehmer gleich mehrere wichtige Fristen. Wer seine Steuervorauszahlungen senken, Anspruchszinsen vermeiden und den Jahresabschluss rechtzeitig offenlegen möchte, sollte den 30. September gut vorbereitet angehen – danach wird es teuer.

Warum der 30. September für Unternehmer zählt

Der 30. September ist einer der wichtigsten Stichtage im Steuerjahr. An diesem Tag laufen mehrere Fristen zusammen, die schnell Geld kosten, wenn man sie übersieht.

Diese drei Fristen fallen zusammen:

  • Herabsetzungsantrag für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

  • Anzahlung ans Finanzamt, um Anspruchszinsen ab 1. Oktober zu vermeiden

  • Offenlegung des Jahresabschlusses 2025 beim Firmenbuch

Betroffen sind Einzelunternehmer und EPU ebenso wie GmbHs – je nach Rechtsform gilt aber nicht jede Frist für jeden. Wer die Unterlagen früh zusammenstellt, spart sich Nachzahlungen, Zinsen und Strafen. Wer die Produktivität im Arbeitsalltag gezielt steigert, hat solche Stichtage ohnehin früher am Radar.

Box illustration
Tragen Sie den 30. September fix im Kalender ein und prüfen Sie schon Anfang September, welche der drei Fristen Sie betrifft. Ein Antrag über FinanzOnline ist in wenigen Minuten erledigt – die Nachzahlung im Nachhinein deutlich teurer.

Herabsetzungsantrag: Vorauszahlungen rechtzeitig senken

Selbstständige und Unternehmen zahlen die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer laufend im Voraus. Fällig sind diese Vorauszahlungen vierteljährlich:

  • 15. Februar

  • 15. Mai

  • 15. August

  • 15. November

Die Höhe schreibt das Finanzamt mit Bescheid vor. Grundlage ist die Steuer des zuletzt veranlagten Jahres:

  • + 4 % für das erste Folgejahr

  • + 5 % für jedes weitere Jahr

Der Gesetzgeber unterstellt also steigende Gewinne – in der Praxis stimmt das oft nicht. Läuft Ihr Jahr schlechter, zahlen Sie zu viel voraus. Dann können Sie bis zum 30. September einen Herabsetzungsantrag für das laufende Jahr stellen (umgekehrt ist auch eine Erhöhung möglich).

Ein tragfähiger Antrag enthält:

  • eine nachvollziehbare Begründung für den niedrigeren Gewinn

  • eine realistische Prognoserechnung mit dem voraussichtlichen Einkommen

  • Nachweise wie Umsatzentwicklung, Forderungsausfälle oder eine Zwischenbilanz

Am einfachsten stellen Sie den Antrag über FinanzOnline unter „Weitere Services" – „Zahlungsoptionen" – „Vorauszahlung". Der neue Bescheid liegt oft schon nach wenigen Tagen vor.

Zwei Dinge zum Merken: Bei GmbHs bleibt die Mindestkörperschaftsteuer immer zu zahlen – sie lässt sich nicht unterschreiten. Und: Parallel können Sie auch die laufenden SVS-Beiträge herabsetzen lassen, dafür haben Sie bis Jahresende Zeit.

Anspruchszinsen: Zinsen ab 1. Oktober vermeiden

Wer zu wenig vorausgezahlt hat, muss die Differenz nicht nur nachzahlen, sondern auch verzinsen. Diese Anspruchszinsen beginnen am 1. Oktober des Folgejahres zu laufen – für die Steuer 2025 also am 1. Oktober 2026.

Das Wichtigste in Kürze:

  • Zinssatz: 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz – bei aktuell 1,53 % sind das 3,53 % pro Jahr

  • Freigrenze: bis 50 Euro werden keine Zinsen vorgeschrieben

  • Maximaldauer: höchstens 48 Monate

  • In beide Richtungen: Gutschriftszinsen bei zu hoher Zahlung sind steuerfrei

So vermeiden Sie Nachforderungszinsen: Leisten Sie vor dem 1. Oktober eine Anzahlung in Höhe der erwarteten Nachzahlung ans Finanzamt. Ein bloßes Guthaben am Abgabenkonto wird dagegen nicht verzinst – bewusst zu hohe Vorauszahlungen bringen also nichts.

Box illustration

Ihre Einkommensteuer-Nachzahlung für 2025 beträgt 10.000 Euro, der Bescheid kommt im Frühjahr 2027. Bei 3,53 % fallen für rund ein halbes Jahr etwa 175 Euro Anspruchszinsen an. Mit einer Anzahlung von 10.000 Euro vor dem 1. Oktober 2026 vermeiden Sie diese Zinsen vollständig.

Jahresabschluss: Offenlegung beim Firmenbuch

Wer ist betroffen? Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie verdeckte Kapitalgesellschaften wie die GmbH & Co KG. Einzelunternehmer und klassische Personengesellschaften müssen nicht offenlegen.

Bis wann? Der Abschluss ist innerhalb von fünf Monaten aufzustellen und binnen neun Monaten nach dem Bilanzstichtag offenzulegen:

  • Bilanzstichtag 31. Dezember 2025 → Frist 30. September 2026

  • entscheidend ist das tatsächliche Einlangen beim Firmenbuchgericht, nicht der Versand

Wie wird eingereicht? Verpflichtend elektronisch – hier hat sich etwas geändert:

  • seit 1. Jänner 2026 ist FinanzOnline dafür kein zulässiger Weg mehr

  • kleine und Kleinstkapitalgesellschaften nutzen das Webformular auf justizonline.gv.at

  • größere Unternehmen übermitteln eine strukturierte XML-Datei über den elektronischen Rechtsverkehr (ERV)

  • nur bei einem Jahresumsatz bis 70.000 Euro ist noch Papierform möglich

Zusätzlich verlangt das neue Nachhaltigkeitsberichtsgesetz für Einreichungen seit 1. Juli 2026 ergänzende Angaben – etwa zur Größenklasse und dazu, ob eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bestand.

Box illustration
Bei verspäteter Offenlegung verhängt das Firmenbuchgericht automatisch und ohne Vorwarnung Zwangsstrafen: mindestens 350 Euro bei Kleinstkapitalgesellschaften, 700 Euro bei allen anderen – jeweils pro Geschäftsführer und Gesellschaft. Wird weiterhin nicht eingereicht, wiederholt sich die Strafe alle zwei Monate.
Box illustration

Vom Firmenbuch bis zum Finanzamt läuft heute fast alles digital. Wie ein zeitgemäßer, papierloser Arbeitsplatz in Österreich aussieht, zeigt dieser Beitrag.

Weitere Frist am selben Tag: Vorsteuer aus der EU

Am 30. September endet noch eine Frist: Wer sich als österreichisches Unternehmen Vorsteuern des Jahres 2025 aus anderen EU-Mitgliedstaaten zurückholen will, muss den Antrag bis dahin elektronisch über FinanzOnline stellen. Das ist eine Fallfrist – verspätete oder unvollständige Anträge werden abgelehnt.

Alle diese Termine belohnen frühzeitige Vorbereitung. Ein kurzer Blick in den Kalender Anfang September reicht, um Anträge zu stellen, Anzahlungen zu leisten und den Abschluss einzureichen – ganz ohne Hektik am Monatsende.


FAQ:

Bis wann kann ich den Herabsetzungsantrag stellen?

Für das laufende Jahr bis spätestens 30. September. Der Antrag wirkt dann noch auf die Vorauszahlungen desselben Jahres.

Was passiert, wenn meine Vorauszahlungen zu niedrig waren?

Für die Nachzahlung fallen ab 1. Oktober des Folgejahres Anspruchszinsen an. Sie lassen sich durch eine rechtzeitige Anzahlung vermeiden.

Wie hoch sind die Anspruchszinsen aktuell?

Sie liegen 2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, derzeit also 3,53 % pro Jahr. Bis zu einer Freigrenze von 50 Euro werden sie nicht vorgeschrieben.

Wer muss den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen?

Kapitalgesellschaften wie GmbH und AG sowie verdeckte Kapitalgesellschaften wie die GmbH und Co KG. Einzelunternehmer und klassische Personengesellschaften sind nicht betroffen.

Kann ich den Jahresabschluss noch über FinanzOnline einreichen?

Nein. Seit 1. Jänner 2026 ist das kein zulässiger Weg mehr. Die Einreichung erfolgt über justizonline.gv.at oder als XML-Datei über den elektronischen Rechtsverkehr.

Was kostet eine verspätete Offenlegung?

Mindestens 350 Euro bei Kleinstkapitalgesellschaften und 700 Euro bei allen anderen, jeweils pro Geschäftsführer und Gesellschaft. Alle zwei Monate kann die Strafe erneut verhängt werden.

Verwandte Artikel

4,9 % Umsatzsteuer auf Grundnahrungsmittel: betroffene Produkte und korrekter Ausweis
1.9.2026

Seit 1. Juli 2026 gilt in Österreich ein neuer ermäßigter Umsatzsteuersatz von 4,9 % auf ausgewählte Grundnahrungsmittel statt bisher 10 %. Nicht jedes Lebensmittel wird günstiger – und der Satz muss auf Beleg und Rechnung sauber ausgewiesen werden.